Satzung des Imkerverein Untergriesbach e.V.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 26.01.2020 aktualisiert und einstimmig beschlossen und am 24.07.2020 ins Vereinsregister Passau VR 2039 eingetragen.
Allgemeines
§ 1
Name, Sitz und Allgemeines
(1.) Der Verein führt den Namen " Imkerverein Untergriesbach e.V."
(2.) Er hat den Sitz in 94107 Untergriesbach, Würm 3
(3.)Der Verein ist beim Amtsgericht Passau, Vereinsregisternummer VR 2039 eingetragen.
(4.) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist dem Landesverband
Bayerischer Imker (LVBI) e.V. mit Sitz in 90513 Zirndorf angeschlossen und erkennt dessen
Satzung an.
(5.) Der Verein wurde im Jahr um 1935 gegründet.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der
Naturschutzgesetzgebung des Bundes und des Freistaates Bayern,
b) die Förderung der Bienenzucht und -hygiene,
c) die Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
(2.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung
der Bienenzucht und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der
insektenblühenden Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verwirklichung dieses Hauptzieles dienen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
a) Vertretung aller Belange der Imker/innen im Hinblick auf die Förderung der Bienenzucht
b) Beratung und Belehrung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der
Ausbildung von Bienensachverständigen (Gesundheitswarten) und bei der Erwachsenen- und
Jugendbildung.
c) Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzucht Bestrebungen.
d) Förderung des Wander- und Beobachtungswesens.
e) Verbesserung der Bienenweide, Anzucht von Bienenpflanzen und Verteilung an die Imker
und Grundbesitzer.
f) Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht und aller
Bestrebungen zur Verbesserung der Zucht und Gesunderhaltung der Bienen.
(3.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7.) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,
Tätigkeitsvergütungen gem. § 3 Nr. 26a EStG sind im Rahmen des jeweils aktuellen
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„Merkblattes zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten – Übungsleiterfreibetrag und
Ehrenamtspauschale – “ zulässig.
(8.) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, 1. Januar - 31. Dezember.
B. Mitgliedschaft
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
Das Mindestalter beträgt 10 Jahre. Minderjährige werden mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters aufgenommen. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Genehmigung zur Ausübung
des Wahlrechts. Minderjährige ab 16 Jahre können auch in den nicht vertretungsberechtigten
Vorstand gewählt werden. Die Annahme dieses Amtes bedarf aber der ausdrücklichen
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vor oder nach der Wahl.
Zu a)
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Imkerei ausüben oder ausgeübt haben.
Zu b)
Naturfreunde oder Freunde der Imkerei können als fördernde Mitglieder beitreten.
Zu c)
Mitglieder oder Vorsitzende können vom erweiterten Vorstand zur Ernennung zu
Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden dem Landesverband Bayerischer Imker e.V.
vorgeschlagen werden.
(3.) Gesuche um Aufnahme sind schriftlich (nach Formblatt des LVBI) an den Vorstand zu
richten. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Die Wirksamkeit der
Mitgliedschaft tritt erst ab Beitragszahlung ein.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt. Die Mitgliedschaft kann durch mündliche, telefonische der schriftliche
Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens
zum 30. September zugegangen sein. Geschieht sie nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat
das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) Durch Ausschluss. Ausgeschlossen kann werden, wer in gröblicher Weise die Satzung des
Vereins verletzt oder dem Vereinsinteresse entgegenarbeitet. Der Ausschluss kann auch
erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei
rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Der Ausschluss wird durch den
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erweiterten Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss kann auch auf Zeit erfolgen. Vor der
Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf
denen die Ausschließung beruht, anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen
Mitglied unverzüglich vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten
Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Bis zu dieser
Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
c) Durch Tod.
d) Durch Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge nach zweimaliger ergebnisloser schriftlicher
Aufforderung. Gleichzeitig erlöschen Rechts-und Versicherungsschutz.
(2.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter, Rechte und Ansprüche an den
Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ausgeschiedene Mitglieder haben
kein Recht auf das Vermögen des Vereins.
§ 6
Rechte der Mitglieder
(1.) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach
Maßgabe und Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und
getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(2.) Die ordentlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder (§4) genießen im Übrigen alle
Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins,
ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
(3.) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1.) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2.) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
Anordnungen verpflichtet.
(3.) Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 8
Beitrag
(1.) Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Im
Jahresbeitrag sind Umlagen für den Landesverband Bayerischer Imker, für den Deutschen
Imkerbund und Versicherungsprämien enthalten.
(2.) Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung
fest. Der Mitgliederversammlung bleibt es ebenfalls vorbehalten, für neu aufgenommene
Mitglieder eine einmalige und einheitliche Aufnahmegebühr festzusetzen.
(3.) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge
stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
(4.) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind nach Vollendung des 70. Lebensjahres und
50 jähriger Verbandszugehörigkeit oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres und 30
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jähriger Tätigkeit im Vorstand beitragsfrei.
C. Organe des Vereins
§ 9
Vereinsorgane
(1.) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.
(2.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§
10 Vorstand
(1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer.
(2.) Der 1. und 2. Vorsitzende (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die
Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den
Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
(3.) Ebenfalls nur im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorstand zu Rechtsgeschäften,
die den Verein zu Leistungen von mehr als 1000,00 Euro verpflichten, der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedarf.
Bei Großveranstaltungen, bei denen ein Festausschuss besteht, reicht die Zustimmung des
Festausschusses.
§ 11
Erweiterter Vorstand
(1.) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 10)
b) sechs Beisitzern
c) den Bienensachverständigen des Vereins
d) den Bienenfachwarten des Vereins
e) dem Zuchtwart des Vereins
(2.) Die Wahl des Vorstandes und der sechs Beisitzer erfolgt auf die Dauer von vier Jahren
durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
Falls der Mitgliederversammlung nur ein Kandidatenvorschlag zur Verfügung steht, kann die
Wahl auch per Akklamation erfolgen.
(3.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand (§
10) befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.
Eine Nachwahl muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn beide Vorsitzende oder
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden. Seite 6
§ 12
Vorstandssitzung
(1.) Eine Sitzung des erweiterten Vorstands muss einberufen werden, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2.) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen
sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(3.) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Beratungspunkt als abgelehnt.
§ 13
Kassier
(1.) Der Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er darf keine Zahlungen leisten ohne
Anweisung des 1. Vorsitzenden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kassenbuch
einzutragen.
(2.) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die
Abrechnung den Kassenprüfern (§ 24) zur Überprüfung vorzulegen.
(3.) Dem Vorstand (§ 10) ist jederzeit Einsicht in die Kassengeschäfte und Rechnungsbelege
zu gewähren.
§ 14
Schriftführer
(1.) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(2.) Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 15
Zuchtwarte und Bienensachverständige (Gesundheitswarte)
Der Zuchtwart hat die Aufgabe, die aktiven Mitglieder, insbesondere die Jungimker über
planvolle und zeitgemäße Bienenzucht zu beraten und zu belehren und die Wanderimkerei zu
überwachen. Den Bienensachverständigen unterliegen der Vorbeugung und der Bekämpfung
der Bienenkrankheiten.
§ 16
Gerätewarte
Die Gerätewarte leihen die Vereinsgeräte an die Mitglieder zu den festgelegten Gebühren aus.
Sie sind für die Wartung der Geräte verantwortlich.
§ 17
Medienwart
Der Medienwart hat die Aufgabe, den Internetauftritt des Vereins zu pflegen, alle Medien zu
verwalten und gegebenenfalls zu verleihen.
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§ 18 Beisitzer
Sechs Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten
Aufgaben herangezogen werden.
§ 19
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern
des Vereins.
(2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den 1. Vorsitzenden mindestens
eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen. Sie muss die Tagesordnung
enthalten.
(4.) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim 1.
Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge
müssen berücksichtigt werden, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
§ 20
Inhalt der Tagesordnung
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene
Jahr.
b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Beiträge.
a) Entlastung des Vorstands.
d) Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer.
e) Gestellte Anträge.
§ 21
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(1.) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem
anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer
Mitgliederversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der
Gegenstand bezeichnet wird.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
(2.) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3.) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(4.) Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
(5.) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 1/10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
(6.) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm und dem Verein betrifft.
(7.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen (vergl. § 14).
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§ 22
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1.) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2.) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand
unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3.) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend (vgl. § 20, 21, 22).
§ 23
Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu
bestellten zwei Kassenprüfern. Die Bestellung erfolgt auf 4 Jahre. Diese geben dem Vorstand
Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 24
Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung bei besonderen Anlässen
und Veranstaltungen Ausschüsse einzusetzen.
D. Schlussbestimmungen
§ 25
Auflösung des Vereins
(1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
(2.) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch schriftliche Ladung an alle
stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. § 22 ist zu
beachten.
(3.) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der
Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff.
BGB.
(4.) Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§26
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 26.01.2020
aktualisiert und beschlossen und am 24.07.2020 ins Vereinsregister Passau VR 2039
eingetragen.
Untergriesbach, den 26.01.2020
Aktuelle Vorstandschaft seit den Neuwahlen 2022
1. Vorsitzender
Werner Paleczek
Würm 3
94107 Untergriesbach
Tel.: 08593-934023
E-Mail: werner.paleczek(at)freenet.de
2. Vorsitzender
Manfred Hell
Hauzenberger Str.20
94107 Untergriesbach
Kassiererin und Mitgliederverwaltung
Annette Kronawitter
Graphitweg 21
94107 Untergriesbach
Schriftführerin
Isolde Zillner
Hauptstr. 2
94107 Untergriesbach